Notfallnummer 0203 6004-0
Kontakt zur GEBAG, eine Wohnung finden und anmieten, der Mietvertrag und rechtliche Grundlagen.
Den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen finden Sie im Bereich Service.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir Informationen zum Mietverhältnis nur dann herausgeben, wenn Sie Ihre Mietvertragsnummer angeben. Mit dieser Vorgehensweise wird vermieden, dass nicht-berechtigte Personen Auskunft zu Ihrem Mietverhältnis bekommen können.
Sie finden unsere aktuellen Angebote hier.
Sie können gern unseren Interessentenbogen ausfüllen. Wir nehmen Sie dann in unsere Interessentenkartei auf und informieren Sie, sobald eine passende Wohnung frei ist. Bitte beachten Sie: Die Vormerkung auf unserer Interessentenliste ist keine Garantie für eine Anmietung!
Damit wir Ihnen schnell weiterhelfen können, ist es hilfreich, wenn Sie Ihre persönliche Mieternummer zur Hand haben.
Bei der GEBAG wird Ihre Mieternummer zum Beispiel auch als Kundennummer, Mietvertragsnummer oder Immobilienvertragsnummer (-kontierung) bezeichnet. Damit ist aber immer eines gemeint: Ihre persönliche Mieternummer, unter der Ihr Mietverhältnis bei der GEBAG geführt wird.
Sie finden Ihre Mieternummer in jeder Korrespondenz, die Sie von uns zu einem Mietverhältnis erhalten: angefangen beim Mietvertrag über die Nebenkostenabrechnung, Ankündigung von Modernisierungsarbeiten bis hin zur Kündigungsbestätigung und Kautionsabrechnung.
Wichtig: Jedes Mieterverhältnis hat eine eigene Mietvertragsnummer. Haben Sie zum Beispiel bei uns eine Wohnung und einen PKW-Einstellplatz angemietet, so werden Sie unter zwei verschiedenen Mietvertragsnummern geführt. Haben Sie also eine Frage zu Ihrem PKW-Stellplatz, benötigen Sie die entsprechende Nummer des Mietvertrags für den PKW-Stellplatz – nicht für Ihre Wohnung.
Das Mietrecht ist im BGB geregelt und findet sich in den §§ 535 bis 580a wieder. Die Besonderheiten des Wohnraums im Einzelnen finden Sie in den §§ 549 bis 577a.
Mit dem Vermieterpfandrecht kann der Vermieter bei offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis die durch den Mieter eingebrachten Sachen pfänden und verwerten. Unpfändbare Gegenstände können grundsätzlich nicht durch das Vermieterpfandrecht verwertet werden.
Fragen und Antworten rund um den Einzug in Ihre neue GEBAG-Wohnung.
Die Mietkaution kann in drei Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Bitte zahlen Sie Ihre Mietkaution immer auf folgendes Sparkassenkonto:
IBAN: DE48 3505 0000 0200 1019 47
Diese Angaben finden Sie auch in Ihrem Mietvertrag unter „Kautionszahlung“.
Ganz wichtig: Geben Sie immer Ihre Kautionsvertragsnummer bei einer Überweisung an, diese fängt mit einem „K“ an und beinhaltet Ihre Mietvertragsnummer. Diese finden Sie in Ihrem Mietvertrag unter dem Passus „Kaution“. Ohne die Angabe der Kautionsvertragsnummer kann es zu Problemen bei der Zuordnung der Kautionszahlung und damit zu Verzögerungen kommen.
Sie benötigen zur Anmeldung in Ihrer neuen Wohnung eine Wohnungsgeberbescheinigung. Diese finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen, die Sie bei der Anmietung erhalten haben. Sollte Ihnen die Bescheinigung nicht vorliegen, melden Sie sich bitte bei unserem Kundenempfang unter 0203 6004-0.
Nicht alle Energiekosten sind in der Miete enthalten – der Verbrauch wird individuell abgerechnet. Für die Stromversorgung Ihrer Wohnung schließen Sie einen separaten Vertrag mit einem Stromversorger Ihrer Wahl ab. Wenn sich in Ihrer Wohnung ein mit Gas betriebenes Gerät (z. B. Therme, Warmwasserbereiter) befindet, müssen Sie auch hierfür einen Vertrag mit einem Gasversorger Ihrer Wahl abschließen. Für beides (Strom und Gas) benötigen Sie bei Einzug jeweils die Zählernummer und den Zählerstand.
Sie erhalten Namensschilder von Ihrem zuständigen Ansprechpartner aus dem Kundenteam: So bleibt das Klingel- und Briefkastentableau einheitlich. Bringen Sie Ihr Namensschild bitte kurzfristig an Klingel und Briefkasten an.
Vermeiden Sie bei der Renovierung/Ausstattung problematische Stoffe wie Vinyltapeten oder Styropordeckenplatten. Sie verhindern die Atmungsmöglichkeit der Wände/Decken und können bei einem Brand gefährliche Stoffe abgeben.
Fragen und Antworten zur Mietzahlung.
Bis zum 03. Werktag eines Monats muss die Miete bei der Bank in Auftrag gegeben werden.
Jeder Mieter hat bei der GEBAG eine eigene individuelle IBAN-Nummer. Diese finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese Bankverbindung (bei der Aareal Bank) und geben Sie bei Mietzahlungen stets Ihre Mietvertragsnummer an.
Nein, das ist leider nicht möglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Miete im Voraus spätestens bis zum dritten Werktag zu bezahlen ist. Es gibt hier jedoch eine gängige Vorgehensweise, die viele Mieter nutzen, um Mahnkosten zu umgehen oder wegen unpünktlicher Mietzahlung gar Kündigungen zu vermeiden: Sie zahlen eine Miete doppelt ein, dieses „Guthaben“ wird dann immer zum 01. eines Monats mit der Miete verrechnet, sodass Sie dann Ihren Dauerauftrag beliebig einrichten können. Sprechen Sie uns gerne an, wir finden - im Rahmen der gesetzlichen Regelungen - gemeinsam eine Lösung.
Grundsätzlich muss die jeweilige Miete auf die im Mietvertrag angegebene IBAN erfolgen. Wohnung / Garagen / Stellplatz – Mieten immer getrennt auf die jeweilige IBAN überweisen.
Die Miete sowie alle fälligen Beträge werden automatisch von Ihrem Konto abgebucht und auch Guthaben sowie Belastungen werden automatisch verrechnet. Außerdem müssen Sie so bei etwaigen Anpassungen Ihrer Mietzahlung Ihren Dauerauftrag nicht mehr aktiv ändern – der mögliche Gang zur Bank entfällt somit.
Aber bitte beachten Sie: Für eventuelle Rücklastschriften bei fehlender Kontodeckung fallen Gebühren an und die weitere Abbuchung der Miete ist nicht automatisch gesichert. Bitte melden Sie sich gleich bei unserer Mietenbuchhaltung, um den Sachverhalt zu besprechen.
Die Miete muss nicht nur pünktlich gezahlt werden, sondern Sie müssen als Mieter sicherstellen, dass die Mietzahlung auch rechtzeitig bei Ihrem Vermieter ankommt. Auch wenn alles automatisch läuft, empfehlen wir Ihnen die Kontoauszüge monatlich zu prüfen. Stellen Sie immer sicher, dass Ihr Konto genügend Deckung aufweist. Sparkassen und Banken führen Transaktionen nur bei ausreichender Kontodeckung aus. Bei nicht ausreichender Kontendeckung entstehen Rücklastschriftgebühren, die von Ihnen als Mieter zu tragen sind.
Hierfür kann es verschiedene Gründe geben:
Sollte keiner der genannten Punkte auf Sie zutreffen, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Ansprechpartner in der Abteilung Mietenbuchhaltung.
Stellen Sie vorher auf jeden Fall sicher, dass Ihre Miete weiterhin gezahlt wird, beispielsweise durch Angehörige oder telefonische Rücksprache mit Ihrer Bank. So vermeiden Sie unnötige Mahnungen oder im schlimmsten Fall gerichtliche Schritte.
Natürlich greift bei solchen Fällen auch ein SEPA-Lastschriftmandat – allerdings nur bei ausreichender Kontodeckung.
Ja, denn das Jobcenter überweist Ihre Miete nicht zwangsläufig direkt an den Vermieter. Legen Sie daher immer Ihren Mietvertrag beim Jobcenter vor (auch Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen etc.). Wir empfehlen Ihnen, dass die Miete monatlich direkt vom Jobcenter an die GEBAG überwiesen wird. Ihr zuständiger Sachbearbeiter beim Jobcenter hilft Ihnen hier gern weiter.
Bitte denken Sie auch daran, Ihre Nebenkostenabrechnung zeitnah nach Erhalt beim Jobcenter einzureichen, damit Guthaben verrechnet werden können bzw. etwaige Rückstände schnell geklärt werden. Die GEBAG kann keine Rücksicht auf die Bearbeitungszeit des Jobcenters nehmen, als Mieter sind Sie unser Vertragspartner. Daher gilt: Auch wenn Sie Leistungen des Jobcenters beziehen, haften Sie als Mieter für mögliche Forderungen. Versichern Sie sich also lieber genau, dass alle notwendigen Zahlungen bei uns eingegangen sind.
Die Mahnung erhält immer der jeweilige Mieter! Das Jobcenter ist nicht unser Mieter und kann daher nicht angemahnt werden. Sie sind selbst für die Zahlungen verantwortlich. Bitte setzen Sie sich in einem solchen Fall sowohl mit der GEBAG als auch mit dem Jobcenter in Verbindung, um den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären.
Sie müssen diese Abrechnung umgehend beim Jobcenter einreichen, egal, ob es sich um eine Nachzahlung oder ein Guthaben handelt. Das Jobcenter prüft die Abrechnung und wird diese bezahlen oder das Guthaben verrechnen. Wichtig ist, dass die GEBAG darüber informiert wird. Sollte das Jobcenter die Nachzahlungssumme auf Ihr privates Konto überweisen, muss dieses umgehend an die GEBAG überwiesen werden.
Fragen und Antworten zu den Nebenkosten Ihrer GEBAG-Wohnung.
Mit der reinen (Kalt-)Miete ist es nicht getan. Zu ihr hinzu kommen die ebenfalls monatlich zu entrichtenden Nebenkosten. Darunter versteht man die Gesamtheit der Betriebs- und Heizkosten - für die Abrechnung der Nebenkosten wird nämlich zwischen Betriebs- und Heizkosten unterschieden. Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen – hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Versicherung und Steuern, Gebühren für die Müllabfuhr, die Pflege der Außenanlagen oder die Wartung von Aufzügen. Unter Heizkosten versteht man die Kosten der Heizanlage und ggfs. die zentrale Warmwasseraufbereitung, wenn diese über die Heizung erfolgt und nicht über einen Boiler oder Durchlauferhitzer.
In den Nebenkosten sind alle Kosten enthalten, welche regelmäßig anfallen. Eine genaue Auflistung dieser Kosten können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. Sie werden über 12 Monate abgerechnet (oder entsprechend der Mietdauer verkürzt). Der Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag festgelegt.
Nicht zu den Nebenkosten, die Sie an die GEBAG zahlen, gehören die Strom- und ggf. auch Gaskosten Ihrer Wohnung. Diese rechnen Sie direkt mit einem Versorger Ihrer Wahl ab und schließen hierfür einen gesonderten Vertrag.
Die festgelegte Vorauszahlung ermittelt sich aus den zuletzt für die Wohnung abgerechneten Jahreskosten zuzüglich uns bereits bekannter Kostensteigerungen für das nächste Jahr. Dieser Betrag wird durch 12 geteilt, das Ergebnis ist dann die monatliche Vorauszahlung. Aufgrund des Abrechnungsergebnisses aus der Nebenkostenabrechnung können die Vorauszahlungen angepasst werden.
Grundsätzlich gilt: einmal pro Jahr. Doch die Abrechnung kann natürlich immer erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellt werden. Die Abrechnungsfrist ist in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode zugestellt werden.
Ein Beispiel: Der Abrechnungszeitraum läuft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020. Die entsprechende Abrechnung ist dem Mieter dann bis spätestens zum 31.12.2021 zuzustellen. Dies gilt auch, wenn der Mieter im Laufe des Abrechnungszeitraums auszieht.
Das ist grundsätzlich möglich. Auf dem Anschreiben zur Nebenkostenabrechnung ist Ihr zuständiger Ansprechpartner aus der Abteilung Mietenbuchhaltung mit allen Kontaktdaten zu finden. Melden Sie sich bei uns und wir treffen gerne eine individuelle Ratenvereinbarung.
Ja, die Nebenkostenvorauszahlungen können jederzeit geändert werden. Wir empfehlen aufgrund der gestiegenen Energiepreise eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlung. Schon eine Erhöhung der Vorauszahlung von 5 bis 10 Euro im Monat macht einiges aus und kann dazu beitragen hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Sprechen Sie hierzu mit der Betriebskostenabteilung.
Nein. Mitte 2024 wurde das sogenannte “Nebenkostenprivileg” (Novelle des Telekommunikationsgesetzes) abgeschafft. Seither schließen Vermieterinnen und Vermieter grundsätzlich keine Sammelverträge mehr für den Kabelanschluss ihrer Gebäude, sondern jeder Mieter kann einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter der persönlichen Wahl abschließen.
Fragen und Antworten zu Wohnberechtigungsschein, Wohngeld & Co.
Mittels einer Bonitätsabfrage erhält die GEBAG Auskunft über ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Hierzu zählen Mahnverfahren, gerichtlich titulierte Forderungen oder die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Bevor Sie eine Wohnung bei uns anmieten, prüfen wir mit Ihrer Einverständnis Ihre Bonität. Selbstverständlich unterliegen alle Auskünfte dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Sie möchten in eine öffentlich geförderte Wohnung einziehen? Dann benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Auch im Bestand der GEBAG gibt es einige Wohnungen, für die Sie einen gültigen WBS vorlegen müssen.
Sie erhalten einen WBS dann, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Die Berechnung erfolgt immer individuell. Einen Antrag für den WBS können Sie beim Amt für Wohnen und Soziales der Stadt Duisburg stellen. Sie finden alle Informationen zum WBS auf der Internetseite der Stadt Duisburg.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Wohnkostenzuschuss, der für Bürgerinnen und Bürger mit geringen Einkommen gedacht ist. Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob Ihre Wohnung in einem Alt- oder Neubau liegt und ob diese öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert ist. Wichtig: Beim Wohngeld handelt sich nicht um Almosen des Staates – wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch darauf!
Ob man Anspruch auf Wohngeld hat, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Der Hauptfaktor ist die Stadt, in der man lebt: An der Durchschnittsmiete im deutschlandweiten Vergleich orientiert sich die sogenannte „Mietstufe“ – je höher die Durchschnittsmiete, desto höher die Mietstufe. Duisburg liegt aktuell bei Mietstufe 3, die Nachbarstadt Düsseldorf bei Stufe 6. Des Weiteren spielen beispielsweise die Kaltmiete, Betriebskosten, die Anzahl der Haushaltsmitglieder, Unterhaltspflichten oder Behinderungen eine Rolle. Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob Ihre Wohnung in einem Alt- oder Neubau liegt und ob diese öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert ist.
Nicht anspruchsberechtigt sind beispielsweise Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder anderen Transferleistungen sowie Studierende und Auszubildende, die BaföG erhalten. Ihr Wohnkostenzuschuss ist bereits in ihrer finanziellen Unterstützung eingerechnet.
Das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat einen Online-Wohngeldrechner entwickelt, mit dem man einen unverbindlichen Wohngeld-Anspruch berechnen kann: zum Wohngeldrechner.
Aufgrund der stark gestiegenen Energie- und Wohnkosten hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, das Wohngeld zum Jahr 2023 zu reformieren. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Menschen Anrecht auf oder ein höheres Wohngeld bekommen: Der Kreis der Empfangsberechtigten soll auf zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger erweitert werden – aktuell sind etwa 600.000 Menschen Wohngeld-berechtigt.
Im Durchschnitt steigt das Wohngeld um circa 190 Euro pro Monat – und ist damit fast doppelt so hoch wie aktuell. Zudem werden Heizkosten- und Klimakomponenten für weitere Zuschläge eingeführt. Außerdem ist ein Heizkostenzuschuss geplant.
Für die Bearbeitung und Bewilligung von Wohngeldanträgen ist in Duisburg das Amt für Soziales und Wohnen zuständig. Dort erhalten Sie alle nötigen Formulare und Vordrucke. Dieses bietet ebenfalls die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs zur Probeberechnung des Wohngeldes an.
Sie benötigen für die Beantragung von Wohngeld in jedem Fall eine Mietbescheinigung. Diese stellt Ihnen der GEBAG-Kundenempfang gern aus. Bitte rufen Sie uns hierzu an: 0203 6004-0.
Im Flyer zum Thema, der u.a. vom NRW-Bauministerium veröffentlich wurde, finden Sie viele weitere Informationen: Download PDF
Weitere Infos finden Sie beispielsweise auf den folgenden Websites:
Prüfen Sie die Gültigkeit Ihres Bewilligungsbescheides. Versäumen Sie es bitte nicht, spätestens einen Monat vor seinem Ablauf einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Sonst werden die Leistungen eingestellt.
Bei bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Insolvenzverfahren möchten wir darauf hinweisen, dass ggf. Guthaben und Kautionen der Pfändung unterliegen bzw. der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. In diesen Fällen setzen Sie sich bitte mit der Mietenbuchhaltung in Verbindung.
Fragen und Antworten zu Umbau- und Reparaturarbeiten in Ihrer GEBAG-Wohnung.
Melden Sie Schäden immer gleich Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Denn je früher wir von einem Schaden wissen, desto eher kann er behoben werden. Sie finden die für Sie zuständigen Ansprechpartner unter Service/Ansprechpartner.
Einen Schaden können Sie auch direkt online über unser Kontaktformular melden.
Ja, der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der angemieteten Wohnung unverzüglich dem Mieter mitzuteilen.
Nein, das ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet. Defekte Rauchwarnmelder sind umgehen der GEBAG zu melden.
Es ist bei der GEBAG schriftlich eine Genehmigung zu beantragen. Wird die Verlegung genehmigt, sind alle mit dieser Genehmigung verbundenen Bedingungen zu beachten/zu erfüllen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veränderung stehen, müssen vom Mieter getragen werden.
Die GEBAG als Ihre Vermieterin übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. In der Regel sind jegliche Veränderungen der Mietsache vom Mieter bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fachgerecht zu beseitigen und zu entsorgen.
Das Installieren eines eigenen Parabolspiegels/Satellitenantenne ist grundsätzlich nicht gestattet.
Bitte melden Sie uns generell größere Veränderungen, die Sie in der Wohnung planen. Jede größere Maßnahme wird im Einzelfall geprüft und wir können nicht jede Veränderung genehmigen. Wenn möglich, genehmigen wir Ihren Antrag selbstverständlich.
Sollte sich in Ihrer Wohnung oder Ihrem Wohnhaus außerhalb unserer Geschäftszeiten ein akuter Notfall ereignen, so melden Sie sich bitte unter 0203 6004-0. Dort erfahren Sie, wie Sie weiter vorgehen sollten. Die nachfolgende Auflistung soll Ihnen als Unterstützung dienen, um einzuschätzen, was als „akuter Notfall“ zu betrachten ist:
Andere Reparaturfälle, wie beispielsweise ein tropfender Wasserhahn, zählen nicht als „akuter Notfall“. Diese können Sie uns gern am folgenden Werktag zu unseren Geschäftszeiten telefonisch oder jederzeit über unser Kontaktformular unter https://www.gebag.de/die-gebag/kontakt melden. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.
Fragen und Antworten aus dem Mieteralltag und zum Zusammenleben im Haus.
Die Reinigung des Treppenhauses, der Keller und der Zuwege zum Haus sind notwendig, um Ihnen als Mieter ein Wohnen in gepflegter Umgebung zu gewährleisten. Diese Aufgaben werden unter den Mietparteien im Haus abgestimmt. So lernen Sie Ihre Nachbarn kennen und Anonymität ist kein Thema mehr.
Alternativ können Sie den Service von TippToppTreppe buchen, ein Reinigungsdienst, den Sie mit der Reinigung des Treppenhauses beauftragen können.
Über sogenannte „Brandlasten“ spricht man bei Gegenständen, wie beispielsweise Kleinmöbel und/oder Sperrmüll, die in den öffentlich zugänglichen Flucht- und Rettungswegen abgestellt werden – zum Beispiel im Kellergang, im Treppenhaus oder auf dem Dachboden.
Von diesen Gegenständen geht eine erhöhte Unfall- und Brandgefahr aus und die Flucht- und Rettungswege werden blockiert. Zu Ihrer eigenen Sicherheit muss das Abstellen oder Lagern im Bereich von Flucht- und Rettungswegen daher generell untersagt werden.
Hier muss aus Gründen der Sicherheit und des Brandschutzes vieles beachtet werden. Kinderwagen, Fahrräder oder Rollatoren dürfen grundsätzlich nicht im Bereich von Flucht- und Rettungswegen abgestellt werden.
In einigen Fällen ist das Abstellen eines Kinderwagens oder Rollators im Treppenhaus aber trotzdem möglich. Wichtig dabei ist: Hier kommt es immer auf die örtlichen Verhältnisse an – jedes Haus ist anders. Stimmen Sie sich bitte mit uns ab.
Fahrräder sollten immer in einem Fahrradraum oder im privaten Mieterkeller abgestellt werden.
Zur Sicherheit aller Hausbewohner sind Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure frei zu halten. Daher ist das Abstellen von Gegenständen – gleich welcher Art – in diesen Bereichen grundsätzlich nicht gestattet.
Grundsätzlich ist der Tausch von Kellerräumen nicht gestattet. Sollten Sie dennoch einen Tausch vornehmen wollen, muss dies unbedingt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter besprochen werden.
Wir möchten Sie bitten, ein Lärmprotokoll zu führen, damit wir die Lärmbelästigung nachvollziehen können. Sie finden das entsprechende Formular im Download-Bereich.
Das kommt auf das Haustier an. Kleintierhaltung, beispielsweise von Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche o.ä., ist grundsätzlich gestattet und bedarf keiner Genehmigung, so lange die Anzahl überschaubar bleibt und die Tiere niemanden stören.
Eine Katze oder einen Hund sollten Sie sich vor der Anschaffung von uns schriftlich genehmigen lassen. Gut zu wissen: Eine bereits erteilte Genehmigung kann bei negativen Auffälligkeiten und Beschwerden entzogen werden. Den entsprechenden Antrag auf Tierhaltung finden Sie im Bereich Formulare und Downloads.
Mitte 2024 wurde das sogenannte “Nebenkostenprivileg” (Novelle des Telekommunikationsgesetzes) abgeschafft. Seither schließen Vermieterinnen und Vermieter grundsätzlich keine Sammelverträge mehr für den Kabelanschluss ihrer Gebäude, sondern jeder Mieter kann einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter der persönlichen Wahl abschließen.
Daher wenden Sie sich bitte bei Fragen an Ihren Anbieter.
Bitte nutzen Sie die verschiedenen Angebote für die Müllentsorgung. Es kostet wenig Zeit, hilft der Umwelt und spart obendrein noch bares Geld: Wird der Müll konsequent getrennt und die gelben Tonnen genutzt, könnte beispielsweise die Anzahl der teuren Restmülltonnen reduziert werden. Download: So trennen Sie Ihren Müll richtig
Eine umfangreiche Übersicht finden Sie auch bei den Wirtschaftsbetrieben Duisburg.
Belüften Sie Ihre Wohnung mit weit geöffneten Fenstern, Kipplüftung ist nicht ratsam: Durch weit geöffnete Fenster entweicht die feuchte Raumluft schnell. Bei Kipplüftung kühlt der Fenstersturz über dem gekippten Fenster aus und die feuchte Luft kondensiert am kalten Fenstersturz.
Heizen Sie Ihre gesamte Wohnung – auch das Schlafzimmer – ausreichend. Nur so kann die Feuchtigkeit aus den Wänden wieder in die Raumluft entweichen und durch Lüften wieder aus der Wohnung geführt werden.
Damit Ihnen kein Schimmel in der Wohnung droht, wählen Sie die Stellplätze für Ihre Möbel sorgfältig aus. Denn je näher die Schränke, Kommoden und das Bett an den Außenwänden stehen, desto schlechter kann die Luft zirkulieren.
Im Januar 2025 kommt es zu einer Änderung im TV-Empfang bei den öffentlich-rechtlichen Programmen: ARD und ZDF werden ihre SD-Satellitensignale im Jahr 2025 abschalten und alle Programme nur noch im hochauflösenden HD-Format verbreiten. SD steht für “Standard Definition”, HD für “High Definition" - HD-Fernsehen bietet also eine bessere Bildqualität.
Welche Sender sind betroffen und wann sollen die Abschaltungen erfolgen?
Bereits im November 2022 hatte die ARD die SD-Satellitensignale ihrer Spartenprogramme One, tagesschau24, Arte und Phoenix abgeschaltet, die seither ausschließlich in hoher Auflösung (HD) empfangbar sind.
Am 07. Januar 2025 folgt nun die Abschaltung der SD-Satellitensignale für „Das Erste“ und alle „Dritten“ (hr, BR, MDR, NDR, radiobremen, rbb, SR, SWR und WDR). Es kann hilfreich sein, am Tag der Abschaltung einen Sendersuchlauf durchzuführen, um die Umstellung auf HD-Programme anzustoßen (ggf. führt Ihr Fernseher automatisch einen Suchlauf durch). Bitte bedenken Sie, dass Sie danach wahrscheinlich Ihre persönliche Sendersortierung neu einstellen müssen.
Sind aufgrund der SD-Abschaltung neue Verträge oder Preisanpassungen notwendig?
Nein!
Im Zuge der SD-Abschaltung sind weder neue Verträge notwendig, noch entstehen im Regelfall Zusatzkosten.
Alle Programme von ARD und ZDF sind in HD auf dem Satelliten und in allen Kabelnetzen unverschlüsselt und ohne zusätzliche Kosten empfangbar. So sind insbesondere kein Kauf einer Smartcard mit Freischaltung weiterer HD-Programme oder eines CI+ Empfangsmoduls erforderlich. Ein solches Empfangsmodul ist nur notwendig, um Abosender oder die HD-Programme der Privatsender zu empfangen, da diese verschlüsselt sind.
Zusatzkosten können sich allenfalls im Einzelfall ergeben, wenn
Sie als Mieter noch nicht über HD-fähige Empfangsgeräte verfügen sollten. Ob ihr TV-Gerät zum Empfang von HD-Programmen fähig ist, verrät ein Blick in die Bedienungsanleitung oder die Website des Herstellers.
oder
Sie als Mieter für etwaig notwendige Sendersuchläufe auf Ihren Geräten externe Unterstützung gegen Entgelt in Anspruch nehmen.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Die GEBAG als Ihre Vermieterin ist nach dem endgültigem Wegfall der Umlagefähigkeit der Kosten des Kabelanschlusses über die Betriebskosten nicht mehr Vertragspartnerin in Sachen Kabelfernsehen, der Vertrag läuft seit Mitte 2024 direkt über Sie als Mieter (siehe auch: Kabelfernsehen).
Wenden Sie sich daher bitte bei Rückfragen an die Hotline der DCC unter der Rufnummer (0203) 604 24 24
Fragen und Antworten zur Änderung des Mietvertrags, zu Kündigung und Auszug.
Die von Ihnen angestrebte Änderung muss schriftlich erklärt werden und von allen Beteiligten unterzeichnet sein. Das entsprechende Formular finden Sie im Download-Bereich. Zudem sind weitere Identifikationsnachweise sowie eine Bonitätsauskunft erforderlich. Dies stimmen Sie mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter ab. Nach unserer Zustimmung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragspartnern unterschrieben sein. Das Schreiben muss Ihren kompletten Namen, das bewohnte Objekt und Ihre Mietvertragsnummer enthalten. Bitte beachten Sie Ihre Kündigungsfrist, diese steht in Ihrem Mietvertrag.
Nein, eine Kündigung des Mietverhältnisses muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Vermieter muss Ihre Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats erhalten, damit die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam ist. Ein Beispiel: Sie wollen Ihre Wohnung zum 31. März kündigen. Die Kündigung muss dann spätestens am dritten Werktag des Januars bei der GEBAG eingehen. Bitte beachten Sie: Als Werktag zählt auch der Samstag!
Kündigen Sie aufgrund eines Umzugs in ein Senioren-/ Pflegeheim, entbindet Sie dies nicht von der Mietzahlungspflicht. Die Kündigungsfrist kann nur bei einer entsprechend vorliegenden Anschlussvermietung verkürzt werden. Nähere Informationen finden Sie unter „Wie kann ich meine Kündigungsfrist verkürzen?“.
Bitte reichen Sie uns den entsprechenden Antrag schriftlich ein, diesen finden Sie im Bereich Downloads. Voraussetzungen für eine mögliche Stornierung der Kündigung sind,
Sind alle Punkte geprüft und spricht nichts gegen eine Kündigungsrücknahme, erhalten Sie umgehend eine schriftliche Bestätigung von uns.
Wenn Sie Ihre gesetzliche Kündigungsfrist verkürzen möchten, können Sie uns einen Nachmieter vorschlagen. Hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Grundsätzlich können Sie gerne einen an der Anmietung der gekündigten Wohnung interessierten Nachmieter vorschlagen. Die GEBAG als Vermieterin ist jedoch nicht verpflichtet, mit einem von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter einen Mietvertrag abzuschließen und den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.
Wir weisen darauf hin, dass wir nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Gebrauch mehr von der Einzugsermächtigung machen. Eventuell auftretende Nachforderungen müssen also manuell auf das Ihnen bekannte Mietkonto überwiesen werden.
Ihr Vermieter braucht einen guten Grund, um Sie kündigen zu können. Hierzu zählen beispielsweise die unerlaubte Untervermietung Ihrer Wohnung, ständig verspätete Mietzahlungen, Verstöße gegen die Hausordnung oder Zahlungsverzug.
Bitte melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Die Kontaktdaten können Sie der Ihnen zugegangenen Kündigungsbestätigung entnehmen oder finden Sie unter Ansprechpartner.
Alternativ können Sie eine Person ihres Vertrauens schriftlich mit der Durchführung der Vorabnahme bevollmächtigen. Bitte teilen Sie uns dies vor dem Termin mit.
Beachten Sie, dass eine vorzeitige Übergabe der Schlüssel untereinander – also zwischen Vor- und aktuellem Mieter - nicht gestattet ist. Auch in Ihrem Interesse sollte bei diesem Termin einer unserer Mitarbeiter anwesend sein, um die Übergabe ordnungsgemäß zu protokollieren. Wenn die Schlüsselübergabe nicht protokolliert ist, stehen Sie weiter in der Haftung, auch wenn Sie gar nicht mehr im Besitz der Wohnung sind, da die Übergabe nicht ordnungsgemäß vollzogen wurde.
Bei der Endabnahme findet der Besitzübergang statt. Bitte vereinbaren Sie bei der Vorabnahme einen verbindlichen Termin mit unserem Mitarbeiter. Auch hier gilt, dass Sie sich im Notfall von einer Vertrauensperson vertreten lassen können. Bitte teilen Sie uns im Vorfeld die Kontaktdaten der Person mit, damit wir uns mit dieser in Verbindung setzten können.
Auch eine Rückgabe der angemieteten Immobilie vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um den Termin entsprechend zu verschieben. Wir machen Sie jedoch bereits jetzt darauf aufmerksam, dass Sie dann nichtsdestotrotz bis zum Vertragsende zur Zahlung der Miete verpflichtet sind.
Bitte führen Sie bis zu diesem Termin die ggf. bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen durch und händigen Sie unserem Mitarbeiter die vorsortierten und gekennzeichneten Schlüssel aus.
Sobald die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben wurde, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Forderungen offen sein – das könnten beispielsweise Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen sein – wird die Kautionsauszahlung drei Monate nach Ende des Mietvertrages erfolgen.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wir als Ihr Vermieter das Recht haben, die Kaution für eventuell nachträglich auftretende Forderungen bis zu sechs Monate nach Vertragsende einzubehalten. In Einzelfällen kann der Vermieter auch Teile der Kaution über die Frist von sechs Monaten hinaus zurückhalten.
Fragen und Antworten zur sozialen Arbeit und den Quartieren.
Auf der GEBAG-Homepage unter Sozial- und Quartiersmanagement.
Der GEBAG-Quartiersfonds unterstützt soziale sowie kulturelle Projekte und fördert nachbarschaftliche Aktivitäten mit bis zu 500 Euro je Maßnahme (nur für das Quartier Neuenkamp). Sie sind aus Neuenkamp und planen eine Aktivität? Dann schicken Sie einen formlosen Antrag an Astrid Jonkmanns. Über die Zu- bzw. Absage von Förderungen wird zeitnah entschieden.
In den Heimatgärten stellen wir unseren Mieterinnen und Mietern Flächen für die Nutzung als Gemeinschaftsgärten kostenfrei zur Verfügung.
Fragen Sie einfach an.
Informationen dazu finden Sie unter www.heimatgarten-duisburg.de.
Mieter und Mieterinnen der GEBAG erhalten von uns in Absprache mit den Bereichsverwaltern und Bereichsverwalterinnen vor Ort kostenfrei Hochbeete. Die Befüllung und Bepflanzung der Hochbeete erfolgt durch Sie selbst. Rufen Sie uns gern an! Wir bitten Sie zu beachten: Je nach Auslastung der Heimatgärten ist die Erstellung neuer Hochbeete erst nach einer Wartezeit möglich.
Die Ansprechpartner der GEBAG-Heimatgärten finden Sie auf unserer Internetseite der Heimatgärten www.heimatgarten-duisburg.de.
Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Das Internet-Team von Stadtwerke Bochum freut sich über Ihre Nachricht.
Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.
Sie erreichen uns unter
0234 960-3737
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